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BEK 2025 23

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2025-04-02 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 3. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 2. April 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 2. April 2025 BEK 2025 23 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber. In Sachen A.________ AG, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. unbekannte Täterschaft, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2025, SU 2023 6081);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am 30. Januar 2025 verfügte, keine Strafuntersu- chung gegen unbekannte Täterschaft durchzuführen, nachdem C.________ als Verwaltungsratspräsident im Namen der A.________ AG (auf Briefpapier der D.________AG) Strafanzeige erstattet hatte, in der Folge aber wiederholt und unentschuldigt nicht zu polizeilichen Einvernahmen erschien;

- die entsprechende Verfügung der A.________ AG gemäss Sendungsver- folgung der Post am 31. Januar 2025 zugestellt wurde;

- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, die Frist am folgenden Tag nach der erfolgten Zustellung zu laufen begonnen hat (Art. 90 StPO und Art. 384 lit. b StPO) und gemäss Art. 91 Abs. 1 StPO (nur dann) eingehalten ist, wenn die Verfahrenshandlung am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenom- men wird;

- vorliegend die zehntägige Frist am 1. Februar 2025 zu laufen begann und am 10. Februar 2025 ablief;

- die von der A.________ AG am 12. Februar 2025 elektronisch einge- reichte Beschwerde (KG-act. 1) somit verspätet ist;

- demgemäss auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht einzu- treten ist;

- die Beschwerdeführerin darüber hinaus gestützt auf Art. 383 StPO mit Verfügung vom 12. Februar 2025 aufgefordert wurde, eine Sicherheit für allfäl- lige Kosten von Fr. 1’500.00 bis spätestens 3. März 2025 zu leisten, unter An- drohung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und dass diese Verfügung

Kantonsgericht Schwyz 3 der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 13. Februar 2025 zugestellt wurde;

- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vorausset- zungen gebunden ist (vgl. BGE 144 IV 17 E. 2.2);

- die Beschwerdeführerin die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht be- zahlte;

- für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist ange- setzt werden muss (BGer Urteile 6B_1125/2019 vom 6. November 2019 E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2018 E. 4; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A. 2020, Art. 383 StPO N 4; Ziegler/Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 383 StPO N 2);

- deshalb androhungsgemäss auch wegen nicht bezahlter Sicherheitsleis- tung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin aus- gangsgemäss die infolge Nichteintretens reduzierten Kosten des Rechtsmittel- verfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);

- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss §§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG präsidial entschieden werden kann;

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Mass- gabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R), Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 3. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 2. April 2025 amu